Vertraulichkeitsklausel

 

Vertraulichkeitsklausel

Der Wunsch auf vertrauliche Behandlung einer Aussage ist von der entgegennehmenden Polizeibehörde an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die darüber zu entscheiden hat. Eine endgültige Entscheidung zur Preisgabe der Personalien von Zeugen trifft der zuständige Richter in der Hauptverhandlung. Die §§ 68, 96 und 110b StPO gelten entsprechend.


§ 68 (3) StPO

Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht ... zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.


§110b (3), Satz 3 StPO

Im Übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit ... einer anderen Person ... gefährden würde.


§ 96 Satz 1 StPO

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindli-chen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Die Geheimhaltung um den Namen eines bisher anonymen Zeugen kann sich aus öffentlichen Interessen gebieten, um eine drohende Lebensgefahr oder eine ernstliche Gefährdung der Freiheit des Zeugen abzuwenden (OLG Hamm 15.08.1989 - 1 VAs 43/88).

 

 


 

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